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Zustellung einer einstweiligen Verfügung an rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter

In § 171 ZPO wird die Zustellmöglichkeit an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter geregelt. Danach kann an diesen z. B. eine einstweilige Verfügung zugestellt werden. § 171 S. 2 ZPO bestimmt für diesen Fall: „Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen“. 2009 entschied das Landgericht Dresden in einem Urteil, das mit Blick auf die hier aufgeworfenen Fragen vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt wurde, dass die Zustellung einer einstweiligen Verfügung an einen Anwalt, der sich als Reaktion auf ein Abmahnschreiben mit den Worten bestellt: „...zeigen wir uns für Herrn XY an ...“ nicht geeignet ist, die Vollziehungsfrist des § 929 ZPO von einem Monat zu wahren (LG Dresden, Urteil vom 13.07.2009, 7 O 681/09, unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 01.10.1980, Ivb ZR 613/80; OLG Dresden, Beschluss vom 25.08.2009, 14 U 1123/09). Im Zweifel könne nicht von einer Prozessvollmacht ausgegangen werden. Es sei auch keine rechtsgeschäftliche Vollmacht im Sinne des § 171 ZPO anzunehmen. Denn eine schriftliche Vollmacht wurde nie erteilt und dementsprechend auch nicht vorgelegt. Aus dem Wortlaut des S. 2 der Vorschrift sollte sich aber entweder die Erteilung, wenn nicht gar die Vorlage als Mindestvoraussetzung für eine Zustellung einer einstweiligen Verfügung an einen rechtsgeschäftlichen Vertreter ergeben. Das Kammergericht Berlin hat jedoch in seinen Beschlüssen gemäß § 522 ZPO vom 07.10.2013 und vom 01.11.2013, 24 U 136/13 ausdrücklich eine nur mündlich erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht nach § 171 ZPO für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung ausreichen lassen – im dortigen Fall wurde außergerichtlich mitgeteilt man sei „... zur Beantwortung des Abmahnschreibens beauftragt ...“ - und die entgegenstehende, ihrerseits auf den Bundesgerichtshof Bezug nehmende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hinsichtlich dessen abweichenden Standpunktes mit keinem einzigen Satz gewürdigt. So stellt das Kammergericht ausdrücklich fest, dass sich die Wirksamkeit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an einen rechtsgeschäftlichen Vertreter gemäß § 171 S. 2 ZPO „ … allein nach den Voraussetzungen der §§ 164 ff. BGB beurteilt. Nach § 167 Abs. 2 BGB reicht auch eine mündlich erteilte Vollmacht aus ...“. Eine Erklärung zu den entgegenstehenden Gesetzestexten und Entscheidungen wäre interessanter gewesen.