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Strafrechtliche Aspekte des Filesharing

Unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von Werken wie z. B. Musiktiteln, Filmen und Texten erfüllen regelmäßig den Straftatbestand des § 106 UrhG, der bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe androht. Mitgliedern von Tauschbörsen droht damit nicht nur Post vom Anwalt, sondern auch ein Ermittlungsverfahren.

Viel Ärger ist – strafrechtlich – jedoch nicht zu befürchten: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, der innerhalb von drei Monaten gestellt werden kann, und die meisten Staatsanwaltschaften werden von Fällen großen Ausmaßes abgesehen nicht ermitteln. Privatklagen sind wenig wahrscheinlich.

Unangenehmer wird es hingegen für Nutzer, die gewerbsmäßig (mindestens zum Teil zur Schaffung einer Lebensgrundlage) handeln. Dann drohen bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe. Unter Umständen wird der Rechner eingezogen.