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Anrechnung von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens

Ein weiteres Gericht hat sich nun zur Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens positioniert. Kanzlei Kysucan hatte über eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des LG Dortmund vom 24.04.2014, Az. 13 O 69/13 berichtet, in der das Gericht dem Abmahner im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sowohl die volle Geschäftsgebühr für die Abmahnung nach 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 zusprach, als auch die volle Verfahrensgebühr gemäß 3100 VV RVG in Höhe von 1,3 für das sich anschließende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil sich der BGH in seiner Entscheidung vom 28.04.2011, I ZB 61/08 von seiner Entscheidung vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08 distanziert habe. Darin wurde die Anrechnung befürwortet. Nunmehr hat sich neben dem OLG Celle gemäß Beschluss vom 06.02.15, 2 W 26/15 auch das Landgericht Köln gemäß Urteil vom 24.02.15, 33 O 197/14 gegen das LG Dortmund gestellt und die Anrechnung festgestellt. Obwohl auf die Entscheidung des LG Dortmund in diesem Verfahren Bezug genommen und sie sogar vorgelegt wurde, erwähnte das Gericht sie mit keinem Wort. Ferner hat das Landgericht Köln 845,00 € durch zwei geteilt und ist dabei auf 387,90 € gekommen. Ist womöglich auf die in Westdeutschland ebenfalls zunehmende Überlastung der Gerichte zurück zu führen. Jedenfalls kann die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht mehr abgestritten werden.