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Doch Anrechnung von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens?

Kanzlei Kysucan berichtete über eine Entscheidung des LG Dortmund zur Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr gemäß 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens gemäß 3100 VV RVG, da der BGH zunächst entschieden hatte, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens zu erfolgen hat (Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08). Dem hat sich das OLG Karlsruhe angeschlossen (Beschluss vom 15.09.2010, Az. 6 W 40/10). Aufgrund einer weiteren, unklar formulierten Entscheidung des BGH (vom 28.04.2011, I ZB 61/08) hatte das Landgericht Dortmund in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.04.2014, Az. 13 O 69/13 bestätigt, dass keine Anrechnung von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr mehr erfolgt, wenn es sich beim Verfahren um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Dies ist gesetzessystematisch sicher richtig, da es sich beim EV-Verfahren und dem Hauptsacheverfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 RVG).

Das Oberlandesgericht Celle hat sich nun von der Entscheidung des LG Dortmund distanziert und vertritt die Ansicht, die Anrechnung von Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr müsse auch im EV-Verfahren erfolgen (OLG Celle, Beschluss vom 06.02.15, 2 W 26/15), der BGH könne gar nicht von seiner Entscheidung I ZB 30/08 abgewichen sein, weil die Entscheidung nicht einmal mit Entscheidungsgründen veröffentlicht worden ist:

„Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat weiterhin Bestand. Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers hat der BGH sie nicht durch den Beschluss vom 28.04.11 (i ZB 61/08) wieder aufgegeben, was sich nicht nur bereits daraus ergibt, dass diese Entscheidung vom BGH nicht einmal mit Entscheidungsgründen veröffentlicht worden ist, was bei einer Aufgabe einer früheren veröffentlichten Rechtsprechung zu erwarten wäre.“.

Eine bizarre Logik des OLG Celle, die nicht weiter kommentiert werden soll, offenbar verfügt man dort über keinen Internetanschluss. In Deutschland gibt es offenbar Willkür dahin gehend, dass derselbe Fall immer anders entschieden wird.