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Befangenheitsantrag (wegen Besorgnis der Befangenheit): Verfahrensverzögerung von 3 Jahren in erster Instanz macht den Richter noch nicht befangen

Man muss sich vor Gericht alles bieten lassen. Das gilt zumindest nach der Theorie des Gesetzes, das mit den §§ 41-49 ZPO eine Möglichkeit bietet, gegen Vorsitzende zu agieren, die es mit der Unparteilichkeit nicht allzu genau nehmen. Wie gesagt in der Theorie, denn in der Realität wird ein Befangenheitsantrag fast immer als Beleidigung angesehen und mit wenigen Worten abgebügelt.

Das mussten insbesondere die Antragsteller eines Anfang März 2007 eingeleiteten WEG-Verfahrens feststellen. Sie hatten gegen unberechtigte Veränderungen des Gemeinschaftseigentums geklagt. Der Richter hatte längere Zeit keine Beweisaufnahme angeordnet und stattdessen ohne Anlass u. a. gefragt, ob genannte Zeugenadressen noch gültig wären. Zudem hatte er die Antragsteller mehrfach verhöhnt. Das Verfahren läuft nun Mitte 2010 immer noch in der ersten Instanz. Ob es in diesem Jahr zu einem Urteil kommt, ist ungewiss.

Im wesentlichen wegen der bezeichneten Verhaltensweise des Vorsitzenden wurde ein entsprechender Antrag auf Ablehnung dieser Gerichtsperson gestellt. Die Antragsteller hatten mehrfach dargelegt, wie der Richter ohne sachlichen Grund über Jahre nichts unternimmt. Hierzu hatte das AG Charlottenburg von Berlin nichts ausgeführt, als des den Antrag mit einer Begründung von immerhin einer ganzen Seite zurückwies, sich aber gerade zur Verfahrensverzögerung nicht äußerte.

Darauf hatten die Antragsteller auch in ihrer Beschwerde beim Landgericht Berlin hingewiesen, welches in seinem Beschluss vom 29. 01. 2010, 85 T 18/10, auf die Problematik jedoch mit keinem Satz hinwies, als es die Zurückweisung bestätigte.