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Car-Sharing-Unternehmen muss Fahrerdaten heraus geben – oder Unterlassungserklärung abgeben (von RA Alexander Kysucan)

Parken die Mieter eines Mietautos unberechtigt auf einem Privatparkplatz, so möchte der Parkplatzberechtigte ggf. Ansprüche auf Unterlassung gegen den Fahrer durchsetzen. Ähnlich ist es bei Behindertenparkplätzen. Dass solche Unterlassungsansprüche bestehen hat bereits das AG Göppingen mit Urteil vom 29.04.2013, 3 C 76/13 festgestellt, bestätigt vom Landgericht Ulm gemäß Urteil vom 28.05.2014, 1 S 180/13, ebenso das AG Charlottenburg am 15.12.2016, 216 C 502/16 und am 06.10.2017, 220 C 90/17. Als ein Fahrzeug eines Car-Sharing-Unternehmens auf einem Behindertenparkplatz unberechtigt abgestellt wurde und der Parkplatzberechtigte von der Berliner Polizei ausdrücklich keine Akteneinsicht zur Fahrerermittlung erhalten konnte, wendete er sich an das Unternehmen und forderte die Daten des Fahrers heraus. Dieses weigerte sich aber, so dass es – vergleichbar mit dem Fall BGH, Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14 – selbst auf Unterlassung des Abstellens von Fahrzeugen unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr in Anspruch genommen wurde. Zu Recht, wie das AG Charlottenburg in seinem Urteil vom 18.09.2018, 206 C 437/17, entschied. Dabei wurde das beklagte Unternehmen nicht mit dem Einwand gehört, dass die Möglichkeit, ordnungsrechtlich gegen den Falschparker vorzugehen, bereits ausreichen würde und der Behindertenparkplatz, anders als der Privatparkplatz, kein eigenes Recht gewähren würde, das einen Unterlassungsanspruch auslöst. Das Amtsgericht ging stattdessen davon aus, dass der gemäß Schild an einem Behindertenparkplatz Berechtigte Besitz am Behindertenparkplatz hat.