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Einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Sperrung eines Mobilfunkanschlusses von Rechtsanwalt Alexander Kysucan

Als gewerblicher Anbieter ist man besonders auf seinen Handyanschluss angewiesen. Wird dieser von der Telefongesellschaft gesperrt, können schon innerhalb eines Monats beträchtliche Umsatzausfälle zu beklagen sein.

Die als Designerin tätige Anschlussinhaberin stritt sich mit ihrer Telefongesellschaft, einer der größten in Deutschland, wegen eines Betrags von nur 30,00 €, der ihrer Meinung nach nicht hätte gefordert werden dürfen, und verweigerte die Zahlung, was die Gesellschaft zum Anlass nahm, ihren Mobilfunkanschluss zu sperren. Hiergegen wehrte sich die Betroffene, eine Mandantin der Kanzlei Kysucan, mit Hilfe eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München I, dass ihr Recht gab und die Sperrung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagte. Diese wäre zu Unrecht erfolgt und die Betroffene nicht gehalten, den Betrag zu bezahlen, um anschließend eine Klage der Zahlung wegen führen zu müssen. Jede andere Ansicht würde auf die Möglichkeit der Telefongesellschaft hinauslaufen, ihre Kunden mit unberechtigten Forderungen zu erpressen. Die Entscheidung des Landgerichts München ist inzwischen rechtskräftig.

Zukünftig sollten sich Telefongesellschaften genauestens überlegen, wann und ob sie einen Anschluss wegen vermeintlicher Zahlungsrückstände sperren. Ist die Zahlungsverweigerung berechtigt, kann der Anschlussinhaber, der auf seinen Mobilfunkanschluss angewiesen ist, wohl in der Regel eine einstweilige Verfügung erwirken. Jedoch sollte mit einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach der erfolgten Sperrung nicht lange gewartet werden, da ansonsten die Dringlichkeit durch das Gericht verneint und auf den Klageweg verwiesen werden könnte.