Geltung entgegenstehender AGB nur bei schriftlicher Zustimmung wirksam
„Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei den ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.“ ist eine AGB-Klausel, wie sie so oder sinngemäß in vielen AGB von gewerblichen Onlinehändlern verwendet wird. Hierin und in vergleichbaren Formulierungen liegt eigentlich der nach § 305 b BGB unzulässige Versuch, den Vorrang der Individualabrede gegenüber AGB auszuschließen, und eine solche Klausel darf nicht nur nicht gegenüber Verbrauchern, sondern auch nicht gegenüber anderen Unternehmern verwendet werden (allgemein BGH NJW 1986, 3132; NJW-RR 1995, 179; zur Verwendung gegenüber Unternehmern siehe auch Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 15.12.11, Az.: 11 O 34/11; Landgericht Mannheim, Beschluss vom 05.12.121 Az.: 24 O 117/11). Jetzt hat das LG Nürnberg-Fürth in seinem Urteil vom 20.05.2015, Aktenzeichen 4 HK O 8817/14, entschieden, dass die vorstehend zitierte Klausel in AGB nicht wettbewerbswidrig sei, eine Abmahnung kann darauf also nicht gestützt werden. Das Gericht sieht sie als zulässig an, weil sie sich nicht an private Endverbraucher richte, außerdem sei darin nicht die Möglichkeit geregelt, dass der Verwender mündlich die Geltung von AGB zusichere und sich dann auf das Gegenteil mangels schriftlicher Vereinbarung beruft. Tatsächlich ist diese Einschätzung wohl nicht richtig, da es keinen Grund gibt, die Klausel sonst zu verwenden. Als Abwehrklausel hätte es gereicht, den Zusatz zu verwenden, „...soweit wir nicht zustimmen.“. Es ist nicht zu erklären, warum eine Abwehrklausel auf mündliche Nebenabreden erstreckt werden muss.