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Festellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden aus Verkehrsunfall bei Körperverletzung erfordert „belastbare Angaben“ zu möglichen Folgeschäden

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrradfahrer und einem Autofahrer, den der Autofahrer verschuldet hatte, erlitt der klagende Fahrradfahrer einen starken Stoß auf den Oberkörper, weil er beim Stürzen auf den Lenker gefallen war. Ein ungefähr handflächen-großes, dunkel gefärbtes Hämatom blieb ca. fünf Wochen lang auf der Brust sichtbar. Der Kläger war vier Wochen krank geschrieben, musste regelmäßig zum Arzt und beklagte Schmerzen im Brustbereich bei tiefem Einatmen. Hierfür forderte er von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung und dem Halter des Kfz u. a. 1.000,00 € Schmerzensgeld und die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet seien, alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall zu ersetzen, soweit noch nicht eingefordert. Das Amtsgericht Mitte sah in seinem Beschluss vom 26.05.2015, 104 C 3001/15 einen Betrag von 600,00 € Schmerzensgeld für diesen Unfall und seine Folgen als angemessen an und wies den Feststellungsantrag ab. Es wären keine „belastbaren Angaben“ zu möglichen Folgeschäden getroffen worden. Da der Kläger aber kein Arzt ist und sich gerade beim Heilungsprozess schwer absehen lässt, wie er verlaufen wird, ist die Erfüllung dieses Kriteriums schwierig. Im Verfahren 26 U 131/12 hatte das Kammergericht Berlin mit seinem Urteil vom 13.11.2013 noch einen im wesentlichen gleich formulierten Antrag bestätigt, ohne dass die Klägerin dort mehr Angaben zu möglichen Folgeschäden ausdrücklich vorgenommen hatte. Im vom Amtsgericht Mitte entschiedenen Fall wurde sowohl zu den Folgen als auch zum Sturz unter Involvierung eines Kfz beim Rechtsabbiegen vorgetragen. Hierbei sollte klar sein, dass Folgeschäden verschiedenster Art auftreten könnten.