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AG Charlottenburg weist Filesharing-Klage von Christian Meinken ab („New World“)

Eine Klage der Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk für Christian Meinken wurde gemäß Urteil vom 30.06.2016, 210 C 33/16 des AG Charlottenburg abgewiesen. Wegen eines angeblichen Downloads des Films „New World“ war ein Mandant der Kanzlei Kysucan abgemahnt worden und hatte vorsorglich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Bezahlung der geltend gemachten 1.145,40 € (400,00 € Schadensersatz und 745,40 € Rechtsverfolgungskosten) jedoch abgelehnt. Es folgte eine Klage der Firma MFA + FilmDistribution e.K., Inhaber Christian Meinken. Der Beklagte hatte vorgetragen, während der angegebenen Downloadzeit etwas nach 4 Uhr morgens geschlafen zu haben und sein Kind und seine Ehefrau hätten ebenfalls Zugang zum Computer gehabt. Dies wurde von der Klägerseite nicht bestritten, sondern nur, dass der Beklagte diese entsprechend belehrt hatte, keine Downloads über Tauschbörsen vorzunehmen, was der Beklagte unter Beweisantritt behauptet hatte. Diese Möglichkeit des (angeblichen) Downloads zerstört nach der Auffassung des Amtsgerichts Charlottenburg bereits die Vermutung der Störerhaftung des Beklagten: „Es obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen dem Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Beklagte als Täter haftet (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12, GRUR 2013, 512 ff. - Morpheus; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Rn. 37, zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits dann „eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten“ (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 – I ZR 169/12, GRUR 2014, 657 ff. - BearShare; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Rn. 37, zitiert nach juris). Zwar trägt der Beklagte als Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Darlegungslast des Inhalts, dass er vortragen muss, „ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“ (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, Rn. 37, zitiert nach juris). Diese Darlegungslast hat der Beklagte jedoch erfüllt, indem er vorgetragen hat, dass seine Ehefrau, …, und seine namentlich nicht bezeichnete Tochter zu der streitgegenständlichen Tatzeit Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten. Eine andere Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt auch nicht aus den jüngsten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015. Denn in keinem der drei entschiedenen Fälle hatte die Beklagtenseite einen alternativen Geschehensablauf vorgetragen, der andere Haushaltsmitglieder als weitere Nutzer und mögliche Rechtsverletzer benannte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, - I ZR 19/14 – Tauschbörse I; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse II; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 – Tauschbörse III, sämtlich zitiert nach juris).“. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Schulenberg & Schenk können für MFA + FilmDistribution noch in die Berufung gehen.