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Gesetzlicher Mindestlohn

Seit ersten Januar 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn zu 8,50 € die Stunde. In manchen Branchen gelten allerdings Übergangsfristen bis Ende 2017. Ausnahmen gibt es einige: So wird z. B. für Zeitungszusteller der Mindestlohn schrittweise bis 2018 eingeführt, für Minderjährige, Praktikanten, Heimarbeiter und Auszubildende gilt das Gesetz nicht und für Langzeitarbeitslose – also solche, die länger als ein Jahr arbeitslos gemeldet sind - erst nach sechsmonatiger Beschäftigung. Für Minijobber, Kirchenangestellte und ausländische Beschäftigte gibt es keine Ausnahmen. Weigert sich der Arbeitgeber, den Mindestlohn zu zahlen, kann dies mit einer Geldbuße bis 500.000,00 € geahndet werden, außerdem kann der Betroffene seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz zum Mindestlohn vor dem Arbeitsgericht verklagen – einschließlich Zinsen. Zuvor sollte er diesen allerdings zur Nachzahlung auffordern. Der Arbeitgeber riskiert außerdem den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für angemessene Zeit und muss mit Nachforderungen der Sozialversicherungsträger rechnen. Vor dem Arbeitsgericht tragen die Parteien ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst, sogar die Seite, die gewinnt.