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Geschäftsführer der GmbH haftet persönlich für Wettbewerbsverstoß

Eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung zeichnet sich u. a. dadurch aus, dass die Geschäftsführer nicht ohne weiteres für die Gesellschaft haften. Im Wettbewerbsrecht kann dies z. B. bei Unterlassungsansprüchen anders aussehen. Nach der Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH, GRUR 2014, 883) besteht ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmens. Dies gilt z. B. für die allgemeinen Geschäftsbedingungen und andere Elemente wie Impressum und Widerrufsbelehrung, über die typischerweise auf der Geschäftsführungsebene entschieden wird. Denn sie gehören quasi zur Visitenkarte des Betriebs. Etwas anderes sei allenfalls bei konkreten Anhaltspunkten anzunehmen, zu denen die Geschäftsführung vortragen muss. Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt bestätigt (OLG Hamm, Beschluss vom 01.09.2015, I-4 W 2/14) und eine anders lautende Entscheidung des LG Münster aufgehoben.