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Haftung der Fluggesellschaft für unterlassene Information

Die schönste Zeit des Jahres wurde Ende 2008 für diejenigen, die in Bangkok am Flughafen fest saßen, alles andere als schön. Tumultartige Szenen spielten sich ab, als Bewaffnete das Flugfeld stürmten. Tagelang dauerten die Unruhen an, der Flugverkehr in der Region bisweilen lahm gelegt. Nur mit Mühe konnten Sicherheitskräfte die Randale beenden. Als Folge der Blockade waren zahlreiche Urlauber in der Metropole gestrandet, ihre Urlaube geplatzt.

Ärgerlich vor allem dann, wenn die Fluggesellschaft die Probleme vor Abflug kannte bzw. kennen musste. In diesem Fall wäre eine Informationspflicht der Fluggesellschaft zu möglichen Gefahren am Zielflughafen zu erwarten. Diese Pflicht, den Kunden aufzuklären, wird man zumindest bei sich aufdrängenden bzw. bekannten und nicht unerheblichen Sicherheitsrisiken hinnehmen müssen. Dasselbe muss gelten, wenn erhebliche Verzögerungen für einen eventuellen Weiterflug bestehen, was bei Flügen nach Bangkok regelmäßig der Fall ist.

Das Amtsgericht Köln hat kürzlich in diesem Zusammenhang mittels eines richterlichen Hinweises die Haftung einer renomierten deutschen Fluggesellschaft für den Fall dem Grunde nach bestätigt, dass diese es unterlässt, den Kunden bei Abflug spätestens beim Einchecken darüber zu informieren, dass der Zielflughafen (hier Bangkok International) von gewalttätigen Auseinandersetzungen in Mitleidenschaft gezogen wird, ihre Sicherheit eventuell gefährdet wäre und sie unter Umständen einen Anschlussflug verpassen. Die Kläger verklagten die Fluggesellschaft auf Zahlung diverser Kosten und vergeblicher Urlaubsaufwendungen (AG Köln, 120 C 69/09), weil sie in Bangkok ihren Flug verpasst hatten und fünf Tage außerplanmäßig dort einquartiert waren. In der Folge konnte ein Rundreiseprogramm nur eingeschränkt wahrgenommen werden. Sie mussten u. a. ihre Ausreise über Busse kostspielig selbst organisieren. Anschließend stellte sich heraus, dass die Zustände in Bangkok zum Zeitpunkt des Abflugs der Kläger in Frankfurt bereits mehrere Stunden im Internet veröffentlicht waren, die Beklagte demnach als u. a. vor Ort tätiges Unternehmen mindestens informiert gewesen sein musste. Die Kläger hatten argumentiert, dass sie im Falle der vorherigen Kenntnis der Umstände am Zielflughafen Bangkok vom Flug abgesehen und eine anderweitige Anreise zur Not unter Aufpreis organisiert hätten, falls die Beklagte nicht schon selbst zur anderweitigen Organisation verpflichtet gewesen wäre. Es läge insbesondere kein Fall höherer Gewalt vor, weil Aufstände in Bangkok nichts mit einer Information hierüber in Frankfurt zu tun haben. Die Airline dürfe auch nicht „pokern“ und hoffen, dass sich die Lage während des Fluges bessert. Schließlich könne der Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, hier der Nebenpflicht auf Auskunft über schwerwiegende Risiken, unmittelbar vom Reisenden gegen das Beförderungsunternehmen geltend gemacht werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Vertrag zwischen Fluggesellschaft und Passagier als Vertrag zu Gunsten Dritter ausgestaltet ist. Das Reiserecht (§§ 651a ff. BGB) oder das Montrealer Abkommen sind in diesen Fällen nicht vorrangig. Aufgrund der Einschätzung des Amtsgerichts, dass diese Ansicht zutrifft und die Kläger auch nicht zu beweisen hätten, dass sie anderweitig angereist wären und wie dies möglich gewesen sein soll, schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Fluggesellschaft einen Pauschalbetrag zur Abgeltung aller etwaigen Ansprüche zahlte.