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Keine Anrechnung von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens

Eine Zeit lang war unklar, ob die Anrechnung von Geschäftsgebühr gemäß 2300 VV RVG und Verfahrensgebühr gemäß 3100 VV RVG bezüglich des nachfolgenden Verfahrens auch dann stattfinden müsse, wenn es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt. Der BGH hatte zunächst entschieden, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Verfügungsverfahrens zu erfolgen hat (Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08). Dem hat sich das OLG Karlsruhe angeschlossen (Beschluss vom 15.09.2010, Az. 6 W 40/10). In einer weiteren Entscheidung (vom 28.04.2011, I ZB 61/08) distanzierte sich der BGH hiervon:

„Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen. Allerdings stand für das Beschwerdegericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Raum, die durch den Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) eingeleitet worden war und der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hatte (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof indessen nicht mehr fest.“.

Dementsprechend hat nun das Landgericht Dortmund in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.04.2014, Az. 13 O 69/13 bestätigt, dass keine Anrechnung von Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr mehr erfolgt, wenn es sich beim Verfahren um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt.