Sie befinden sich hier: Beiträge / Zivilrecht / 

Keine Pflicht des Vermieters, das Dach auf Schäden zu kontrollieren

Oftmals ist der Eigentümer einer Sache verpflichtet, diese so in Schuss zu halten, das andere keine Schäden deswegen erleiden. Ob allerdings eine generelle Kontrollpflicht des Vermieters hinsichtlich des Mietobjekts besteht, ist fraglich. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 01.06.2011, VIII ZR 310/10 entschieden, dass den Vermieter insbesondere nicht die Pflicht trifft, Dachrinnen und Regenabflüsse auf Verstopfung zu überprüfen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die eine entsprechende Gefahr als wahrscheinlich erscheinen lassen, vielmehr reiche es aus, wenn der Vermieter auf eine Mängelanzeige des Mieters unverzüglich reagiere. Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 19.11.2013, 18 S 216/13 nunmehr diese Grundsätze für das Dach insgesamt verallgemeinert. So sei der Vermieter nicht verpflichtet, überhaupt Rundgänge auf dem Dach durchzuführen oder auch nur in Abständen von mehreren Jahren den Zustand zu überprüfen. Stattdessen könne sich der Vermieter stets auf eine Mängelanzeige des Mieters verlassen und hafte erst ab dann. Kommt es zu einem Wasserschaden wegen einer Undichte des Dachs, stehen dem Mieter auch dann keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Vermieter unstreitig nie das Dach kontrolliert hatte. Folglich besteht auch kein Anlass für den Vermieter (von der Haftung gegenüber unbeteiligten Dritten abgesehen), sein Mietshaus in irgendeiner Weise in Stand zu halten oder zu überwachen.