Unternehmer bei eBay: Ab wann liegt gewerbliches Handeln vor?
Wer regelmäßig über das Internet Waren oder Leistungen anbietet, muss sich früher oder später mit der Frage befassen, ab welchem Umsatzniveau er nicht mehr als privater Verkäufer auftreten darf. Der Unterschied zwischen einem privaten Anbieter und einem Gewerbetreibenden hat verschiedene Konsequenzen.Gewerbliche Verkäufer bieten dem Verbraucher erhebliche Vorteile in Bezug auf Gewährleistungs- und Widerrufsrechte, aber auch hinsichtlich der Gewerbeaufsicht und des Gerichtsstandes. Der Anbieter hat sich zu benennen und unter Anderem eine schnelle Kommunikationsmöglichkeit bereit zu halten. Gewährleistungsrechte können bei Verkaufsgeschäften mit Endverbrauchern nach den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs weitestgehend nicht ausgeschlossen werden, bei Mängeln wird innerhalb von 6 Monaten nach dem Auftreten vermutet, diese hätten von Anfang an vorgelegen. Steuerzahlungen werden fällig. Umgekehrt verschafft sich derjenige Vorteile gegenüber Konkurrenten, der gewerblich handelt, mit den Unannehmlichkeiten dieser Eigenschaft aber nicht belastet ist. Die falsche Bezeichnung als „privater Verkäufer” wurde daher als unzulässig angesehen (z. B. LG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008, 312 O 153/08). Wer eine solche Bezeichnung zu Unrecht führt (und vielleicht noch mit der Angabe „Privatverkauf, keine Gewährleistung oder Rücknahme”) riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung sowohl von der Verbraucherzentrale als auch von einem Konkurrenten.Gewerblich iSd UWG handelt nicht erst, wer die Umsatzschwellen für Kaufleute nach dem Handelsgesetzbuch (mehrere 10.000 € Jahresumsatz) überschreitet. Gewerblichkeit ist bereits dann gegeben, wenn der Verkäufer planmäßig und regelmäßig als Wirtschaftseinheit am Markt auftritt. Unerheblich sind Umsätze und Gewinnhöhe, auch Versuche und Nebengeschäfte werden erfasst. Selbst wer ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Unternehmer im Sinne des UWG (BGH NJW 2006, 2250 f.).Ob dies nun konkret der Fall ist, muss im Einzelfall notfalls anhand von Indizien abgewogen werden. Kein Gewerbetreibender ist, wer lediglich sein Vermögen veräußert, es sei denn, dieses wurde mit Verkaufsabsicht erworben, oder wer schlicht verkaufssüchtig ist. Für einen Unternehmer sprächen beispielsweise seine eigenen Werbeaussagen wie „wir sind ein Traditionsunternehmen” oder das Werben mit Auslandsversand bzw. der Fähigkeit, „jede Rarität beschaffen zu können”. Ebenso indiziert eine Hotline für Anfragen gewerblichen Verkauf oder das Betreiben eines eigenen Internetshops (OLG Zweibrücken, 4 U 210/06). Bei einem Powerseller wird Unternehmenseigenschaft vermutet (OLG Frankfurt vom 21. 03. 07, 6 W 27/07), ebenso bei einem Verkäufer, der über längere Zeit regelmäßig am Markt auftritt oder ähnliche Waren oder Neuware (in großer Menge) anbietet. Die Umsatzhöhe und das Erscheinungsbild wären alleine nicht maßgeblich, können aber zum Gesamteindruck beitragen.Unter Umständen wäre sogar das Auflösen einer privaten Sammlung als gewerbliche Verkaufstätigkeit zu betrachten, sofern diese über einen längeren Zeitraum verkauft wird. Hierzu führt das LG Berlin in seinem Beschluss vom 08. 05. 2008, 52 O 147/08 aus:„Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Waren aus seiner privaten Sammlung entnimmt, ändert an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts. Verkäufe aus dem privaten Bereich sind zwar oft, aber nicht zwingend dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Hier erstreckt sich die kontinuierliche Verkaufstätigkeit des Antragsgegners aufgrund der Größe seiner Sammlung schon über mehr als ein Jahr. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung ist zu bejahen.”.