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Widerrufsbelehrung: Abmahnung FunnyLegs und Jutta Kröplin

Gleich zwei Abmahnungen in kurzer Folge sprach die Kanzlei Cornea Franz (Rechtsanwalt Christoph Graeber) für Frau Jutta Kröplin aus Würzburg aus, die einen Onlinehandel unter funnylegs.de führt. Zunächst mahnte Frau Jutta Kröplin nach einem Streitwert von 20.000,00 € Floskeln in der Werbung wie „Paketversand versichert“, „kostenloser Versand & Rückversand ab einem Warenwert von 59,00 €“, „Geld-zurück-Garantie“ und nicht vollständig identische Widerrufsbelehrungen ab und überzog den Abgemahnten dann mit einer einstweiligen Verfügung, wobei das Landgericht Frankfurt am Main einen überhöhten Streitwert erkannte. Ungefähr zwei Monate später sprach sie die nächste Abmahnung gegenüber demselben Mandanten aus, dieses Mal wegen einer anderen Kleinigkeit in der Widerrufsbelehrung und weil der Mandant im Impressum geschrieben habe, sich selbst zu vertreten. Hierfür setzte Frau Jutta Kröplin in ihrer Abmahnung wiederum einen Streitwert von 20.000,00 € an. Als keine Reaktion erfolgte, beantragte sie aber keine einstweilige Verfügung und ließ die vermeintlichen Unterlassungs- und Zahlungsansprüche einfach verjähren. Es kann ein Indiz für Rechtsmissbrauch gemäß § 8 IV UWG sein, wenn der Abmahner seine Ansprüche nach ausgesprochener Abmahnung nicht weiter verfolgt (z. B. OLG Hamm, 4 U 22/11). Des weiteren erscheint der Streitwert von 20.000,00 € weit überhöht.