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Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich Sondereigentum des Wohnungseigentümers

In der Wohnungseigentümergemeinschaft wird in der Regel per Mehrheitsbeschluss entschieden. Sind diese Beschlüsse rechtswidrig, bleiben sie trotzdem gültig, wenn sie nicht gemäß § 46 WEG innerhalb eines Monats angefochten werden. Etwas anderes gilt bei nichtigen, also besonders rechtswidrigen Beschlüssen. Diese entfalten keine Bindungswirkung und dürfen von der Verwaltung nicht umgesetzt werden. Angefochten werden müssen sie nicht. Das gilt z. B. für Beschlüsse, die in die Kernkompetenz des Sondereigentums eingreifen, BGH, Urteil vom 08. 02. 2013, V ZR 238/11. Denn über sein Sondereigentum entscheidet nur der Eigentümer selbst. So ist es z. B. nicht gestattet, per Beschluss dem Sondereigentümer die Entfernung einer in seinem Sondereigentum stehenden Wand aufzugeben. Im genannten Fall des BGH war hingegen der Einbau von Rauchwarnmeldern per Beschluss angeordnet worden, was aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung im jeweiligen Bundesland dazu ausnahmsweise möglich gewesen sein soll. Das Amtsgericht Charlottenburg hat nunmehr mit Urteil vom 03.11.2015, 74 C 53/15 in Anlehnung an diese Entscheidung entschieden, dass auch ein Beschluss nichtig ist, der den Eigentümern der WEG aufgibt, in ihrem Sondereigentum befindliche Heizkörper zu entfernen, die ohne die gemäß der Teilungserklärung erforderliche Zustimmung des Verwalters zuvor unter Entfernung alter Heizkörper eingebaut worden waren. Die Kläger, die auf Durchführung des Beschlusses den Verwalter verklagt hatten, hatten argumentiert, dass mit dem Beschluss auf Entfernung der zustimmungslos eingebauten Heizkörper und dem Beschluss, dass die Eigentümer auf ihre Kosten den ursprünglichen Zustand wieder her zu stellen hatten, lediglich gesetzmäßige Zustände hergestellt werden sollten. Alles andere würde bedeuten, dass die gemäß Teilungsurkunde erforderliche Zustimmung des Verwalters zum Umbau bedeutungslos sei. Zu Unrecht, wie das AG Charlottenburg ausführte. Ein Verstoß gegen ein Zustimmungserfordernis rechtfertige trotzdem keinen Eingriff in das Sondereigentum. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zustimmung des Verwalters zu verweigern gewesen wäre. Fazit: Selbst wenn ein im Sondereigentum befindlicher Heizkörper nur mit Zustimmung des Verwalters entfernt werden darf, kann der Sondereigentümer ihn trotzdem eigenmächtig entfernen.