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OLG Hamm: Streitwert für Abmahnung einer AGB-Klausel 15.000,00 €

Den Streitwert im Wettbewerbsrecht zu bemessen ist oft schwierig. In seinem Beschluss vom 28.09.2006, III ZR 33/06 hatte der BGH einen Streitwert von 2.500,00 € pro AGB-Klausel als angemessen angesehen. Mit Urteil vom 08.07.2008, 13 O 128/05 stellte das LG Bochum einen Streitwert von 25.000,00 € für sieben fehlerhafte AGB-Klauseln fest. Im Beschluss des LG München 1 HK O 1349/13 vom 22.01.2013 waren es 15.000,00 € für drei fehlerhafte AGB-Klauseln. Das OLG Hamm setzte nun den Streitwert pro einzelner AGB-Klausel deutlich höher an: 15.000,00 € für ein unwirksames Abtretungsverbot (OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2014, I-4 U 99/14).