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Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) durch Auplexa UG, vertreten von RAe Patrick Böttcher u. a.

Über den Rechtsmissbrauch der Auplexa UG, vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis, bekannt unter Caveno, Knausstr. 10, 12157 Berlin, wurde ausgiebig berichtet. Jetzt stellt das Kammergericht in seiner Entscheidung 5 U 28/15 ausdrücklich die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB der Abgemahnten durch die Auplexa UG fest. In ihren Massenabmahnungen habe Auplexa (Caveno) mit Vorsatz getäuscht. Im Urteil führt das KG Berlin in Bezug auf die Auplexa UG aus:

"Die hier der Abmahnung und dem Eilverfahren zu Grunde liegende unzulässige Anspruchsverfolgung der Beklagten erschöpft sich allerdings nicht in einem unlauteren Wettbewerbsverhalten. Das Gesetz missbilligt in § 8 IV UWG eine solche Anspruchsverfolgung als missbräuchlich. Vorliegend kommt das bewusst und planmäßig auf Täuschung angelegte missbräuchliche Verhalten der Beklagten gegenüber einer Vielzahl von Abgemahnten hinzu. ... Da den Abgemahnten regelmäßig die den Rechtsmissbrauch der Beklagten begründenden Indizien (insbesondere aus der Vielzahl der geführten Verfahren und ihren Inhalten und näheren Umständen) nicht bekannt sein konnten, durfte die Beklagte davon ausgehen, die Abgemahnten (und letztlich auch die grundsätzlich nur mit einzelnen Fällen befassten Gerichte) erfolgreich über ihre fehlende Klagebefugnis täuschen und so vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärungen, Abschlusserklärungen und gerichtliche Titel erschleichen zu können. ... Die Anwendung des § 826 BGB ist vorliegend auch nicht durch die Abschlusserklärung des Klägers ausgeschlossen, mit der die Beklagte so gestellt wurde, als hätte sie statt des vorläufigen einen endgültigen Titel erlangt (auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung). Allerdings muss die Anwendung des § 826 BGB auf rechtskräftige Titel auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushölen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde. ... Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall im Hinblick auf die arglistige Täuschung der Beklagten über ihre Klagebefugnis und die weitergehenden besonderen Umstände der darauf beruhenden Geschäftspraxis - wie erörtert - zu bejahen.".

Alle durch die Auplexa UG Geschädigte können sich daher überlegen, ob sie Rückgriffsansprüche gegen die UG und ihren Geschäftsführer Maron Chatzifrantzis geltend machen möchten. Vertreten wurde die Auplexa UG durch Rechtsanwälte Böttcher Roek Heiseler, teilweise auch durch die Kanzlei Dr. Hingerl & Partner, Rheinstr. 56, 12159 Berlin.