Wegfall der Wiederholungsgefahr nach AG Kaiserslautern durch Absichtserklärungen und Betriebseinstellung
Gewöhnlich entfällt die Wiederholungsgefahr, die tatbestandliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist, nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Ausnahmefälle sind sehr selten. In seinem Urteil vom 14.07.2016, 11 C 1207/15, hat das Amtsgericht Kaiserslautern durch die Richterin Lechner dem Kläger Lizenzentschädigung und Abmahnkosten nach einem Streitwert von 1.000,00 € für eine urheberrechtliche Abmahnung zugesprochen, gleichzeitig aber den mitverfolgten Unterlassungsanspruch mit 1.200,00 € gewichtet (sich folglich widersprochen) und den Unterlassungsantrag abgewiesen. Soweit die Klage abgewiesen wurde, führt es aus:
„Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Nutzung der Fotos aus § 97 Abs. 1 UrhG. Eine Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hat über seine Eltern erklärt, dass der Vater des Beklagten früher solche Automaten repariert habe und noch wenige Ersatzteile in ihrer Garage waren. Mehr als die streitgegenständlichen Teile habe er nicht verkauft und werde dies auch nicht tun. Der Beklagte hat den Verkauf bei eBay unter Verwendung der streitgegenständlichen Fotos bei der Gelegenheit des Aufräumens der Garage getätigt und nicht um dauerhaft weitere gleichartige Artikel zu verkaufen. Seit der Einstellung der Fotos bei eBay im September 2015 hat der Beklagte die Bilder nicht mehr verwendet. Eine Wiederholungsgefahr liegt daher nicht vor.“.
Die Entscheidung ist sehr fragwürdig. Der Beklagte hätte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen. Jeder Abgemahnte kann sonst einfach die Tätigkeit einstellen und gute Absichten versichern.